1. Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen
2. Abnahme
Der Auftraggeber hat nach Übergabe des Arbeitsergebnisses unverzüglich abzunehmen.
Die Abnahme erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber. Ist lediglich die Erbringung einer
Gesamtleistung definiert, so erfolgt die schriftliche Abnahme nach Abschluss aller Arbeiten.
Im Falle von Abweichungen des Arbeitsergebnisses von der Leistungsbeschreibung kann
der Auftraggeber die Abnahme verweigern. In diesem Fall hat er dem Auftragnehmer die
Abweichungen schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Nachbesserung im Rahmen einer
angemessenen Frist zu gewähren. Die Verweigerung der Abnahme aufgrund geringfügiger
Abweichungen ist ausgeschlossen.
Sollte der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zurverfügungstellung des
Arbeitsergebnisses keine schriftliche Erklärung hinsichtlich der Abnahme abgegeben haben,
so gilt die Abnahme als erteilt.
3. Nutzungsrechte/ Eigentumsvorbehalt
Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Gesamt-Betrages, werden
dem Auftraggeber folgende Nutzungsrechte am Arbeitsergebnis eingeräumt:
Im Rahmen dieses Angebots werden möglicherweise von der DFKI GmbH Software-Module
oder sonstige Komponenten (Background IP) bereitgestellt, die bei Angebotserstellung
bereits vorhanden sind und in verschiedenen Projekten, u.a. mit Fördermitteln der EU, des
Bundes und der Länder entwickelt wurden. Dieses Background IP unterliegt den
vertraglichen Bedingungen dieser Projekte sowie den jeweiligen Bestimmungen des Bundes,
der Länder und der EU oder sonstigen vertraglichen Bestimmungen. An diesem Background
IP erhält der Auftraggeber soweit für die Nutzung Arbeitsergebnisses notwendig, ein nicht
exklusives Nutzungsrecht zur Nutzung im Rahmen des vorgesehenen Nutzungszwecks.
An den im Rahmen des konkreten Angebots entwickelten Arbeitsergebnissen erhält der
Auftraggeber ein exklusives, übertragbares, unterlizenzierbares zeitlich und räumlich
unbeschränktes Nutzungsrecht. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer an diesen
Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares
Nutzungsrecht für Forschungs- und Demonstrationszwecke ein.
Soweit das Arbeitsergebnis, der Gegenstand der Leistung, in einer Sache besteht, behält
sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das
Eigentum daran vor.
Bei Softwareleistungen kann der Auftraggeber die Aushändigung von
Programmunterlagen/Dokumentation nur verlangen, falls die Software speziell für ihn
entwickelt, die Gesamtentwicklungskosten im Rahmen des Auftrags von ihm getragen
wurden und die Aushändigung ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Haftung/ Gewährleistung/ Verjährung
Die Vertragspartner kennen die mit der Durchführung von Forschungsarbeiten grundsätzlich
verbundenen Erfolgsrisiken.
Der Auftragnehmer wird bei der Durchführung der Forschungsarbeiten mit der bei ihm
üblichen Sorgfalt und unter Zugrundelegung des ihm bekannten Standes der Wissenschaft
und Technik verfahren. Eine Gewähr für die Erreichung des angestrebten
Forschungsergebnisses kann nicht übernommen werden.
Sachmängel
Bei Sachmängeln hat der Auftraggeber diese unverzüglich schriftlich zu rügen. Uns ist
Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist nach unserer Wahl (Beseitigung
des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache oder Herstellung eines neuen Werks) zu
geben.
Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, ist sie für den Auftraggeber oder uns
unzumutbar oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten/Aufwand möglich, kann der
Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurück treten
oder die Vergütung mindern.
Rechtsmängel
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im
Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu
erbringen. Sollte ein Dritter berechtigte Ansprüche gegen den Auftraggeber aufgrund von
Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen ergeben, gilt
folgendes:
Wir werden auf unsere Kosten nach unserer Wahl für die betreffende Lieferung/Leistung
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung/Leistung so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist uns dies zu angemessenen
Bedingungen/Konditionen nicht möglich, stehen dem Kunden - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen,
wenn er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine für uns nicht vorhersehbare Änderung
oder dadurch verursacht wird, dass der Auftraggeber die Lieferung/Leistung verändert oder
zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten einsetzt.
Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- oder Vermögensschäden beschränkt sich auf
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen. In Fällen leicht fahrlässigen
Verhaltens kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn Pflichten verletzt werden, die für den
Vertrag wesentlich sind und somit für die Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar sind
(sog. Kardinalspflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalspflichten beschränkt
sich die Haftung auf die Höhe des typisch vorhersehbaren Schadens.
In jedem Fall beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Höhe des
Auftragsvolumens. Gesetzliche Haftungsfreizeichnungsverbote bleiben unberührt.
Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Verjährung von Sach- uns Rechtsmängeln beträgt 1 (ein) Jahr ab Gefahrübergang,
sofern nicht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen
gelten oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
5. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen, die er im
Rahmen dieses Auftrags vom Auftraggeber erhält, geheim zu halten. Zugang zu
vertraulichen Informationen des Auftraggebers erhalten nur die Mitarbeiter, die mit der
Bearbeitung des Angebotsgegenstandes betraut werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers das vorliegende Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt
wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.
6. Zahlungen/ Verzug
Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unserer jeweiligen Rechnung
ohne Abzug an uns zu leisten.
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht in Verzug stehen uns unbeschadet
anderer Rechte - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent über dem
jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt
vorbehalten.
7. Abtretung/ Zurückbehaltung/ Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen uns, mit Ausnahme von
Geldforderungen, ohne schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
Der Auftraggeber kann gegen die uns zustehenden Forderungen nur mit solchen
Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
8. Vertragsstrafen
Vertragsstrafen bei verspäteter Lieferung oder aus sonstigen Gründen sind nicht vereinbar.
9. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Normen des
Internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Kaiserslautern, Deutschland.
10. Unwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen,
dessen Bestandteil diese Bedingen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.